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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Workwear Expert GmbH.

1. Allgemeines

1.1
Die nachfolgenden Bedingungen sind für alle Verträge mit Workwear Expert GmbH ausschließlich maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

 

1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.3
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in Textform zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

 

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1
Workwear Expert GmbH erbringt die Leistungen einer Werbeagentur. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2.2
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen eines entsprechenden Auftrages auch die Vermittlung oder Bereitstellung der Einrichtung von Domainnamen und Webspeicherplatz durch sog. Internet-Service-Provider (ISP). Die Dienstleistung des Auftragnehmers besteht hierbei ausschließlich in der Vermittlung des Auftrages. Bei der Reservierung von Domainnamen und der Anmietung von Webspeicherplatz sind die jeweiligen Richtlinien der Vergabestelle bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ISP maßgeblich. Auf Wunsch werden dem Auftraggeber diese Richtlinien und Bedingungen zugänglich gemacht.

 

2.3
Unter Website-Pflege versteht der Auftragnehmer die Fehlerbeseitigung und Funktionserhaltung sowie die Neuerung der vertragsgegenständlichen Website durch Aktualisierung und/oder Ergänzung der Daten. Die Einrichtung von zusätzlichen Funktionen und/oder Erweiterungen werden von der Website-Pflege nicht erfasst. Gleiches gilt für die Gestaltung eines neuen Designs, sowie einer anderen gestalterischen Struktur der Website.

 

2.4
Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Erfüllung des Auftrags begonnen hat.

 

 

3. Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den Auftragnehmer mit dem Ziel des Vertragsschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts(Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Gesamtvergütung angerechnet. Nutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Entwürfen und Arbeiten verbleiben bei Nichterteilung des Auftrags beim Auftragnehmer. Bei Erteilung des Auftrages bestimmt sich die Übertragung der Nutzungsrechte und des Eigentums nach Ziffer 7.

 

 

4. Vergütung und Lieferung

4.1
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Das vereinbarte Zeit- oder Pauschalhonorar versteht sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

4.2
Durch den Auftrag anfallende Neben- und Fremdleistungen (z.B. Material-, Reise-, Druck- und Transportkosten, Modelle, Anzeigen- und Medialeistungen, etc.) werden gesondert vergütet. 

 

4.3
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

4.4
Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach folgender Maßgabe ohne Abzug fällig:
50 % bei Auftragserteilung und 50 % bei Abschluss des Auftrages.

 

4.5
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.

 

4.6
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er dies mit dem Auftragnehmer abzustimmen und die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

4.7
Lieferfristen bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden von dem Auftragnehmer grundsätzlich keine Fixgeschäfte getätigt. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen übergeben hat.

 

4.8
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

 

5. Abnahme

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

 

 

6. Aufrechnung und Gefahrenübergang

6.1
Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsforderung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund.

 

6.2
Die Versendung der Arbeitsergebnisse und Vorlagen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

 

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1
Alle Entwürfe, Reinzeichnungen sowie sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere die §§ 97 ff Urheberrechtsgesetz, finden zwischen den Parteien auch dann Anwendung, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht vorliegt.

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